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Allgemeine Geschäftsbedingungen der RSC Computer GmbH 


Allgemeines:

Allen Lieferungen und Leistungen von RSC liegen nachfolgende Geschäftsbedingungen zugrunde. Durch eine Auftragserteilung werden die Geschäftsbedingungen anerkannt. Die AGB von RSC gelten auch für zukünftige Verträge. Abweichungen davon sind nur wirksam, wenn diese schriftlich von RSC bestätigt werden. 

Angebot und Vertragsabschluss:

Alle Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung von RSC. Eine Bestätigung durch Rechnung wird vorbehalten. Alle angegebenen Zeichnungen, Maße, Angaben oder Erklärungen sind unverbindlich. Sonstige Absprachen sind nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Sämtliche Erklärungen sind unverbindlich. Sämtliche Angebotsunterlagen von RSC bleiben unser Eigentum. Eine Wiederverwertung ist nur mit schriftlicher Genehmigung zulässig. Verbesserungen oder Änderungen der Lieferungen und Leistungen sind zulässig, soweit diese unter Berücksichtigung der Käuferinteressen zumutbar sind. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste werden alle vorhergehenden Preislisten ungültig. 

Preise:

Es gelten die in der Bestätigung genannten Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zuzüglich Verpackung und Transport ab Lager 63755 Alzenau. Einstandspreisänderungen können an den Käufer weitergegeben werden. Sollten diese über 5% liegen, so ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen schriftlich vom Vertrag zurückzutreten, ohne aber Schadensersatzansprüche an RSC stellen zu können. Tritt der Kunde vom Auftrag zurück, nachdem der Auftrag bearbeitet und die Ware versandbereit ist, so sind 25% des Auftragswertes für Bearbeitungskosten und entgangenen Gewinn mit der Rücktrittserklärung zur Zahlung fällig. Bei Bestellungen unter 200,- Euro wird ein Mindermengenzuschlag von 20,- Euro erhoben. Lieferungen: Lieferfristen und Liefertermine beginnen mit Vertragsabschluss. Die Lieferung erfolgt unfrei. Das Risiko der Versendung trägt der Käufer. Dies gilt auch bei Rücksendungen. Unfreie Rücksendungen können vom Verkäufer verweigert werden. Auf Wunsch kann auf Kosten des Käufers eine Transportversicherung abgeschlossen werden. RSC ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen vorzunehmen. Feste Liefertermine bedürfen der Schriftform. Bei Liefertermin-Überschreitung kann RSC vom Käufer schriftlich aufgefordert werden, nach einer Nachfristsetzung von min. 5 Wochen zu liefern. Mit der Mahnung kommt RSC in Verzug. Nach erfolglosem Fristablauf steht es dem Käufer unter Ausschluss weiterer Rechte frei, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten, ohne jedoch Schadensersatz oder Verzugsschaden wegen Nichterfüllung von RSC verlangen zu können. Bei höherer Gewalt, Streiks, Aufruhr und Aussperrung tritt kein Lieferverzug ein. Angaben bei Vortragsabschluss hinsichtlich Lieferumfang, Leistung, aussehen oder Bezeichnungen sind nur als annähernd zu betrachten und gelten nicht als zugesicherte Eigenschaft. 

Zahlungsbedingungen:

Die Rechnung für alle Lieferungen und Leistungen ist je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bankeinzug, Bar, per Nachnahme oder Euroscheck zahlbar. Es gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Euroschecks werden nur bis zu einer Höhe von 400,- Euro akzeptiert. Zahlungen, die den Vermerk "unter Vorbehalt" beinhalten, werden nicht als Zahlung anerkannt. Die Zahlung des Kaufpreises@ gilt erst als erfolgt, wenn der fällige Rechnungsbetrag auf dem Bankkonto von RSC gutgeschrieben ist. Abzüge für Skonto, Rabatt o. ä. werden nicht akzeptiert. Der Kaufpreis ist, falls nicht anders vereinbart, bei Übergabe der Lieferung oder Leistung sofort fällig. Wurden mit einem Kunden innerhalb eines Jahres zwei Aufträge über 5000,- Euro reibungslos abgewickelt, so sind die folgenden Aufträge auf Rechnung möglich. Gutschriften von RSC sind nur mit zukünftigen Aufträgen verrechenbar und von der Auszahlung ausgeschlossen. Gutschriften sind erst nach Unterschrift der Geschäftsleitung gültig. Wechsel werden nur nach schriftlicher Bestätigung akzeptiert. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so kann der Verkäufer Verzugszinsen von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Trifft eine Zahlung ein, so wird diese grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet. Sind noch Zinsen oder andere Forderungen offen, so wird die Zahlung zuerst auf diese Forderungen angerechnet und erst dann auf die Hauptschuld. Zahlungsverzug tritt sofort mit dem Tag der Rechnungsfälligkeit ohne weitere Ankündigung ein. Die Zinsen sind sofort zur Zahlung fällig. RSC hat das Recht, Forderungen abzutreten. RSC ist bei Zahlungsverzug zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Angefallene Kosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt. RSC hat das Recht, im Verzug befindliche Käufer in Zukunft nicht mehr zu beliefern. Dies gilt auch für bereits geschlossene Lieferverträge. Der Käufer ist zu einer Aufrechnung oder Zurückhaltung der Forderung nur dann berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. 

Zahlungsbedingungen:

Die Rechnung für alle Lieferungen und Leistungen ist je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bankeinzug, Bar, per Nachnahme oder Euroscheck zahlbar. Es gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Euroschecks werden nur bis zu einer Höhe von 400,- Euro akzeptiert. Zahlungen, die den Vermerk "unter Vorbehalt" beinhalten, werden nicht als Zahlung anerkannt. Die Zahlung des Kaufpreises@ gilt erst als erfolgt, wenn der fällige Rechnungsbetrag auf dem Bankkonto von RSC gutgeschrieben ist. Abzüge für Skonto, Rabatt o. ä. werden nicht akzeptiert. Der Kaufpreis ist, falls nicht anders vereinbart, bei Übergabe der Lieferung oder Leistung sofort fällig. Wurden mit einem Kunden innerhalb eines Jahres zwei Aufträge über 5000,- Euro reibungslos abgewickelt, so sind die folgenden Aufträge auf Rechnung möglich. Gutschriften von RSC sind nur mit zukünftigen Aufträgen verrechenbar und von der Auszahlung ausgeschlossen. Gutschriften sind erst nach Unterschrift der Geschäftsleitung gültig. Wechsel werden nur nach schriftlicher Bestätigung akzeptiert. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so kann der Verkäufer Verzugszinsen von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Trifft eine Zahlung ein, so wird diese grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet. Sind noch Zinsen oder andere Forderungen offen, so wird die Zahlung zuerst auf diese Forderungen angerechnet und erst dann auf die Hauptschuld. Zahlungsverzug tritt sofort mit dem Tag der Rechnungsfälligkeit ohne weitere Ankündigung ein. Die Zinsen sind sofort zur Zahlung fällig. RSC hat das Recht, Forderungen abzutreten. RSC ist bei Zahlungsverzug zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Angefallene Kosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt. RSC hat das Recht, im Verzug befindliche Käufer in Zukunft nicht mehr zu beliefern. Dies gilt auch für bereits geschlossene Lieferverträge. Der Käufer ist zu einer Aufrechnung oder Zurückhaltung der Forderung nur dann berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. 

Abnahme:

Der Käufer ist verpflichtet, die bestellte Ware innerhalb von 8 Tagen am vereinbarten Ort zu prüfen und abzunehmen. Sollte er innerhalb dieser Frist die Ware nicht abnehmen, so kommt er in Verzug. RSC ist berechtigt nach Ablauf von 8 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadenersatz von RSC beträgt 25% des Auftragswertes. Bei Annullierung des Vertrages von Kundenseite werden die bereits entstandenen Kosten dem Käufer in Rechnung gestellt. Sollte die Ware bereits versandfertig sein, so werden 25% des Warenwertes für Bearbeitungskosten und entgangenen Gewinn in Rechnung gestellt. 

Abnahme:

RSC gewährleistet, dass die Ware beim Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nicht mit Fehlern behaftet ist, die bei normaler Verwendung auftreten. Die Gewährleistungsdauer liegt bei 6 Monaten ab Übergabe der Ware, kann im Einzelfall aber auch 1, 2 oder 5 Jahre betragen. Sie beginnt mit Anlieferung beim Kunden oder durch die Installation. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, beginnt die Gewährleistung mit dem Tag des Annahmeverzugs. Geht die Gewährleistung über 6 Monate hinaus, so muss dies schriftlich von RSC bestätigt werden. Offene Mängel sind sofort, verdeckte unverzüglich nach Entdecken an RSC zu melden. Es steht RSC frei, den Mangel durch Reparatur oder Umtausch zu beheben. Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht. Erst nach min. 4 Reparaturversuchen kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder den Vertrag wandeln. Gewährleistungsansprüche können nicht abgetreten werden. Gewährleistet wird nur für Fabrikationsfehler, nicht aber für Verschleiß- teile wie Laufwerke, Festplatten, Tastaturen u.s.w., Selbstverschulden, fahrlässiges Verhalten des Kunden, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit, fehlerhafte Stromquellen, fehlerhafte Software, fehlerhafte Lagerung. Die beanstandete Ware muss unverzüglich in Originalverpackung mit Fehlerangabe und Rechnungskopie frei an RSC geschickt werden. Sollte einer der genannten Belege fehlen, so kann leider keine Bearbeitung stattfinden. ebenso bei Veränderungen oder unsachgemäßer Handhabung. Als solches gilt auch das Entfernen oder unkenntlich machen von Seriennummern, Typenbezeichnungen und Herstellerbezeichnungen. RSC haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare oder Folgeschäden. Das Versandrisiko trägt der Käufer. Wahlweise wird die beanstandete Ware frei oder unfrei zurückgesendet. Sollte die Ware keinen Defekt haben oder der Defekt auf unsachgemäße Handhabung beruhen, so kann eine Prüfpauschale von € 30,- erhoben werden. Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen. Schadenersatzansprüche des Kunden bleiben grundsätzlich ausgeschlossen 

Gefahrenübergang:

Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Der Gefahrenübergang ist das Lager von RSC in 63755 Alzenau. RSC hat das Recht den Frachtführer oder Spediteur frei zu wählen. Fracht und Transportversicherung können auf Wunsch und Rechnung des Käufers abgeschlossen werden. Der Kunde ist verpflichtet die Ware am vereinbarten Ort abzunehmen und zu prüfen. Der Gefahrenübergang beginnt ab Lager 63755 Alzenau, wenn RSC die Versandkosten trägt. 

Eigentumsvorbehalt:

Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von RSC. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so kann der Verkäufer die Ware zurückverlangen. Mir Erteilung eines Auftrags an RSC erkennt der Käufer an, dass Erfüllungsgehilfen von RSC das Recht haben, bei Nichterfüllung der Zahlung die Räume des Käufers zu betreten und den betreffenden Gegenstand an sich zu nehmen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde nur Besitzer und darf die Ware benutzen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Bei einer Verarbeitung oder Vermischung des Kaufgegenstandes ist RSC Miteigentümer an der neuen Sache in Höhe der anstehenden Forderungen. Die Verwaltung der neuen Sache ist für RSC unentgeltlich. Solange der verlängerte Eigentumsvorbehalt besteht kann die Ware nicht als Pfändungs-, Vermietungs- oder Sicherungsübereignungsobjekt dienen. Bei einer Weiterveräußerung tritt der Käufer seine Forderung, die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegen den Drittschuldner besteht, bis zur Höhe des noch ausstehenden Rechnungsbetrags an RSC ab. Der Kunde ist einzugsberechtigt. Wurde von Käuferseite eine Zession durchgeführt, muss er dem Begünstigten mitteilen, dass alle Zahlungseingänge, die von RSC gelieferten Waren herführen, an RSC weitergeleitet werden müssen. Der Kunde muss - auf Verlangen von RSC - dem Drittschuldner Auskunft über den verlängerten Eigentumsvorbehalt geben. Die Abtretung kann jederzeit offengelegt werden. Hat der Kunde die Forderung abgetreten, so muss der Begünstigte von Anfang an verpflichtet werden Zahlungseingänge, die aus der von RSC gelieferten und mit verlängertem Eigentumsvorbehalt behafteten Ware, an RSC weiterzuleiten. 

Erfüllungsort / Gerichtsstand:

Der Gerichtsstand und der Erfüllungsort für beide Teile ist 63755 Alzenau. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Andere Rechte (FEKA, EKAG usw.) sind ausgeschlossen. 

Software:

Für jedes Programm wird dem Käufer ein einfaches Nutzungsrecht gegeben. Er darf die Software und die dazugehörige Dokumentation weder weitergeben, kopieren noch verleihen. Ein Verkauf der Originalsoftware ist, falls keine Gegenbestimmungen des Herstellers vorliegen, gestattet. Jede Sicherheitskopie ist dann zu vernichten. Mehrnutzungsrechte bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung oder Genehmigung durch den Hersteller. Für völlig fehlerfreie Software kann auf Grund des momentan technischen Standes keine Gewähr übernommen werden. Dies gilt nicht für erhebliche Mängel, die den Ablauf behindern. RSC übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen des Käufers genügt, ebenso übernimmt RSC keine Haftung für den unterbrechungsfreien Ablauf und für Software von Fremdherstellern.

Schlussbestimmungen:

Sollte einer oder mehrere Punkte dieser AGB unwirksam sein oder werden, so betrifft dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bedingungen treten Bestimmungen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen den unwirksamen Bedingungen am nächsten sind.

Datenverlust:

RSC Computer ist nicht verantwortlich für eventuellen Datenverlust, sei es hardwarebedingt durch Festplattendefekt, Überspannung oder softwarebedingt durch Installation, Updates, Images oder fehlerhafte RAID-Verbände. Der Kunde ist selbst verantwortlich für regelmäßige Backups auf optischen Medien oder externen Datenträgern, um im Falle eines Verlustes möglichst wenig zu verlieren. 


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